§33c Gewerbeordnung (GewO)
(1)
1. Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang
beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die
die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Behörde.
2. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten,
deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
zugelassen ist.
3. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort,
verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der
Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der
Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes
erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen
zulässig.
(2)
1. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Aufstellung von
Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
2. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel
nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages
wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung,
Erpressung, Hehlerei, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung
eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder
wegen Vergehens nach §12 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig
verurteilt worden ist.
(3)
1. Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1
nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich
bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des
§33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften
entspricht.
2. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so
ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder
Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen
soll.
3. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen
Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der
zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt
worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen
werden.
Quelle: Bundesministerium der Justiz

