§1 Geltung
1. Die Rechtsbeziehungen des öffentlich bestellten Sachverständigen
zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden
Vertragsbedingungen.
2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG)
werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige
ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§2 Auftrag
1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder
durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung des Sachverständigen.
2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit
wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen,
Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann
auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher
Tätigkeit ausgeübt werden.
3. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung
schriftlich festzulegen.
§3 Durchführung des Auftrages 1. Der Auftrag ist
entsprechend den für einen öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem
Wissen und Gewissen auszuführen.
2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes
Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und
unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
3. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit
persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die
Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich
der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe
sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von
Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren
Beauftragung durch den AG direkt.
5. Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung
des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen
Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen
durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen
einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen
vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder
anfertigen zu lassen, ohne daß es hierfür einer besonderen
Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im
Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige
Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige
Zustimmung des AG einzuholen.
6. Der Sachverständige wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten,
Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des
Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen
durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom AG hierfür eine
besondere Vollmacht auszustellen.
7. Das Gutachten ist möglichst innerhalb vereinbarter Frist zu
erstatten.
8. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in dreifacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden
gesondert in Rechnung gestellt.
9. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten
Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung
des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert
wieder zurückzugeben.
§4 Pflichten des AG 1. Der AG darf dem
Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche
Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen
können.
2. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, daß dem Sachverständigen alle
für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und
Unterlagen (z.B.Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen,
Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der
Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die
erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein
können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu
setzen.
§5 Schweigepflicht des Sachverständigen 1. Der
Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit
Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch
vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder
Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit
anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu
offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur
Verschwiegenheit umfaßt alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt
über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des
Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat
dafür zu sorgen, daß die Schweigepflicht von den genannten Personen
eingehalten wird.
3. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen
Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis
befugt, wenn er auf Grund von gesetzlichen Vorschriften dazu
verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und
schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§6 Urheberrechtsschutz 1. Der Sachverständige behält
an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig
sind, das Urheberrecht.
2. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages
gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und
sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es
vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte,
eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung
ist dem AG nur mit Einwilligung des Sachverständigen
gestattet.
4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der
Einwilligung des Sachverständigen, Vervielfältigungen sind nur im
Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
§7 Honorar 1. Der Sachverständige hat Anspruch auf
Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach
der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält die
allgemeinen Bürounkosten des Sachverständigen.
2. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich
anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe
(ohne Nachweis) verlangt werden.
3. Bei Verträgen mit Letztverbrauchern ist die Mehrwertsteuer im
Honorar enthalten. Ist der AG eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehört, wird die Mehrwertsteuer in der bei
Vertragsabschluß gesetzlich bestimmten Höhe der Vergütung und den
Auslagen zugeschlagen.
§8 Zahlung - Zahlungsverzug
1. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang der Rechnung beim AG
fällig. Der Sachverständige ist berechtigt für seine
vorraussichtlichen Kosten, Vorschüsse zu verlangen.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach
besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und
Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen. |
3. Zahlt der AG das Honorar nicht Fristgerecht, so kann der
Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind
bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem
Basiszinssatz zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie
sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine
Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere
Belastung nachweist.
4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche
die Kreditwürdigkeit des AG infrage stellen, haben eine sofortige
Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In
diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von
Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Insolvenz oder
Vergleichsverfahrens des AG.
5. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der AG nur aufrechnen,
wenn dieGegenforderung des AG unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der
AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
abgeschlossenen Vertrag beruht.
§9 Fristüberschreitung 1. Die Frist zur Ablieferung
des Gutachtens (vgl. § 3 Abs. 7) beginnt mit Vertragsabschluß.
Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens
Unterlagen des AG (vgl. § 4 Abs. 2) oder ist die Zahlung eines
Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach
Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur
im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom
Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die
Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu
vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer
Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem
unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden
Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die
Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der AG kann
hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche
Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des
Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen
Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber
ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
4. Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen,
wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen wird.
§10 Kündigung 1. Auftraggeber und Sachverständiger
können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die
Kündigung ist schriftlich zu erklären.
2. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen,
sind u.a.Rücknahme der öffentlichen Bestellung durch die zuständige
Bestellungsbehörde oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur
objektiven, unabhängigen und unparteiischen
Gutachtenerstattung.
3. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung
berechtigen, sind u.a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des
AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den
Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann
(vgl. § 4 Abs. 1); wenn der AG in Schuldnerverzug gerät; wenn der
AG in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach
Auftragsannahme feststellt, daß ihm die zur Erledigung des
Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
4. Im übrigen ist eine Kündigung des Vertrages
ausgeschlossen.
5.In allen anderen Fällen steht dem Sachverständigen das
vertraglich vereinbarte Honorar zu; Er muss sich jedoch dasjenige
anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an
Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Sofern
der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten
Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars für die
vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
Will der AG einen Abzug wegen Erwerbs durch anderweitige Verwendung
der Arbeitskraft des Sachverständigen oder böswilliger Unterlassung
anderweitigen Erwerbs vornehmen, so trägt er insoweit dem Grunde
und der Höhe nach die Beweislast.
§11 Gewährleistung 1. Als Gewährleistung kann der AG
zunächst nur Nacherfüllung des mangelhaften Gutachtens
verlangen.
2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder
schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des
Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung)
verlangen.
3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem
Sachverständigen schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt
der Gewährleistungsanspruch.
4. Bei Fehlen von vereinbarten Beschaffenheitsgarantien bleibt ein
Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
§12 Haftung 1. Der Sachverständige haftet für
Sachschäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er
oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber
hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung
entstehen.
2. Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 11 werden dadurch
nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzuges sind in § 9
abschließend geregelt.
3. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist
des § 634a BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim
AG.
§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Erfüllungsort
ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.
2. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis mit Vollkaufleuten, einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens sind ausschliesslich das Amtsgericht/Landgericht
Hanau zuständig.
3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der AG
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.
§14 Schlussbemerkung
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser AGB wird die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages nicht
berührt. |